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24. Juli 2008
Nach einem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, haftet der Fahrzeuughalter seines parkendes Autos nicht, sollte dieses durch eine Gefahrenquelle in Brand geraten und das Feuer auf andere Autos übertragen.
Das entscheidende hierbei ist, dass das Auto nachweislich nicht in Betrieb war. D.h., das es sich nicht bei laufendem Motor bewegte.
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