This entry was posted on Donnerstag, April 16th, 2009 um 17:02 and is filed under Allgemein. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.
16. April 2009
Falls ein Unfallschaden der KfZ-Versicherung nicht innerhalb der angesetzten Frist gemeldet wird, können die Leistungen der Kaskoversicherung entfallen.
So urteilte jüngst das Oberlandesgericht Koblenz in einem Präzedenzfall.
In diesem Fall hatte ein Autofahrer erst sechs Monate nach dem Unfall die Schäden gemeldet. Bei seiner KfZ-Versicherung galt allerdings die Meldefrist von einer Woche. Diese Verspätung sei “grob fahrlässig”, urteilten die Richter nach Angaben des Fachmagazins “OLG-Report”. Daher sei es zulässig, das die Versicherung die normalerweise fällige Entschädigungszahlung einbehalten habe. Eine Ausnahme hätte nur gemacht werden können, wenn der Versicherte hätte nachweisen können, das das Versäumen der Frist keine Nachteile für die Versicherung verursacht hat.
Für Sie als Fahrzeughalter bedeutet dies, dass Sie sich auf jeden Fall über die bei Ihrer Versicherung gültigen Frist im Klaren sein sollten. So können Sie im Fall eines Schadens angemessen und rechtzeitig reagieren und riskieren keinen unnötigen Verlust ihrer Kaskoleistungen.
Kommentare lesen (1)
April 22nd, 2009 um 14:35
Hm, interessant, also wenn ich einen Schaden am Auto habe, dann lasse ich das ganze doch sofort richten und warte nicht erst sechs Monate ab, was soll denn das? Hört sich irgendwie komisch an dieses Verhalten.