11. Mai 2009

Eine Kfz-Versicherung muss bei einem Schaden, der vom nichtehelichen Lebenspartner des Versicherten verursacht wurde, von Schadensersatzforderungen gegen den Partner absehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Verursacht eine Person mit einem über eine zweite Person versicherten Fahrzeug einen Unfall, kann der jeweilige Kfz-Versicherer gegenüber der ersten Person Schadensersatz einfordern. Dies gilt jedoch nicht für Familienangehörige der versicherten Person – und gemäß des jüngsten BGH-Urteils nun auch nicht für nichteheliche Partner. Diese sind nun ebenfalls vor Regressforderungen der Kaskoversicherung geschützt und müssen von dieser in Zukunft folglich gleichberechtigt abgesichert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mittel für die Finanzierung des Lebensunterhaltes nachweislich gemeinsam aufgebracht und eingesetzt werden.

Hausfrieden wahren

Der Bundesgerichtshof ließ in einer Presseerklärung verlauten, dass durch das Urteil der Hausfrieden geschützt werden solle. Dieser könne bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch “Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen” ebenso beeinträchtigt werden wie bei Ehegatten. Außerdem entspreche die Begrenzung der Definition einer “häuslichen Gemeinschaft” auf Familienmitglieder nicht mehr den modernen gesellschaftlichen Verhältnissen. Daher sei eine rechtliche Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Partnerschaft in diesem Fall rechtens, urteilten die Richter.




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