Im Schadensfall kann ein Versicherter trotz grober Fahrlässigkeit eine der Schwere seiner Schuld entsprechend gekürzte Versicherungsleistung empfangen. Dies schreibt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor, das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist.
Konnte einem Versicherten bei einem Unfall eindeutig leichtsinniges Verhalten nachgewiesen werden, konnte seine Versicherung bislang ihre Zahlungen vollständig zurückhalten. Entweder der Kunde bekam die Gesamtsumme ausgezahlt, oder er ging leer aus. Dieses Verlustrisiko ist durch das neue VVG begrenzt worden: Versicherungen müssen nun ihre Leistungen an die Schwere der Schuld des Versicherten anpassen. Je stärker diese gewichtet wird, desto weniger wird gezahlt. Das Problem dieser Regelung besteht zurzeit jedoch noch in den jeweiligen Quotenregelungen für konkrete Fälle, wie die “Welt” berichtet. Nur für die Kfz-Versicherung sei bislang eine Liste mit Empfehlungen im Umlauf, um wie viel Prozent die Leistung in bestimmten Fällen gekürzt werden sollte. In anderen Sektoren stünden aufgrund des Fehlens solcher Listen den Gerichten größere Belastungen entgegen, da die Versicherungen die neue Quotelung zu ihrem “Spielball” machen würden, so die Kritik des Blattes.

Kfz-Kürzungen

Der Verkehrsgerichtstag hat nun aber für die Kfz-Versicherungen eine Liste angefertigt und veröffentlicht. Darin wird beispielsweise empfohlen, bei einem Unfall durch Übermüdung 75% der Versicherungsleistung einzubehalten. Die Ursache “Überfahren einer roten Ampel” kostet den Versicherten 50 Prozent der Leistung, ebenso wie ein “gefährliches Überholmanöver” oder eine “Geschwindigkeitsübertretung mit anschließendem Fahrverbot”. Der Blutalkoholpegel wird ab einem Wert von 0,3 beziehungsweise 0,5 Promille mit 25 Prozent Leistungskürzung bestraft, ab 1,1 Promille sollen die Zahlungen laut Verkehrsgerichtstag vollständig, also zu 100% entfallen. In vielen Fällen hat der Versicherte demnach trotz der Diagnose “grobe Fahrlässigkeit” noch ein gute Chance, die nötige Versicherungszahlung immerhin teilweise zu erhalten.

Kundenrechte gestärkt

Abgesehen von der neuen Quotelung bringt die Gesetzesneuerung aber noch weitere Vorteile mit sich. Die ausführliche Beratung sowie die Versorgung der Kunden mit allen Vertragsbestimmungen vor dem Abschluss des Vertrages gehören ebenso zu den neue Regelungen wie die Möglichkeit einer Schadensersatzzahlung, falls der Versicherer diesen Bedingungen nicht nachkommen sollte. Darüber hinaus kann ein Kunden nun bis zu 14 Tage nach Vertragsabschluss den Vertrag ohne Benennung von Gründen wieder auflösen. Bei Lebensversicherungen beträgt die Frist sogar 30 Tage. Trotz der Schwierigkeiten, die in der Umsetzung der Regelungen teilweise noch bestehen, sind die Rechte der Bürger und Versicherten durch das neue VVG insgesamt also deutlich gestärkt worden.




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